Unsere Leistungen

Reinigung von Küchenabluft, Lüftungsanlagen, Deckenreinigung, Klima-Splitgeräte, Brandschutzklappen, Rauch & Wärmeabzugsanlagen und Rolltreppenreinigung

Unser Unternehmen befasst sich seit einigen Jahren mit der Wartung und Reinigung von Raumlufttechnischen-Anlagen, wie zum Beispiel Zuluft, Klima und Abluftanlagen.

Weiterhin können wir durch Zertifikatsschulungen der TÜV-Akademie, Brandschutzklappen sowie Rauch & Wärmeabzugsanlagen gemäß den gesetzlichen Vorschriften prüfen.

Auf dieser Website finden Sie bewusst keine vorher – nachher Bilder, denn wir wollen durch unsere Leistung vor Ort oder bei einem Gespräch überzeugen und nicht anhand von ein paar Bildern.

 

Rechtliches zu Reinigung von RLT-Anlagen

Bis zum 21.08.1996 konnten RLT-Anlagenbetreiber gesetzlich bei Vernachlässigung der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nicht belangt werden. Das seitdem geltende neue Arbeitsschutzgesetz gibt jedoch den Stand der Technik vor, beschrieben in den DIN-Normen, VDI-Richtlinien usw. Somit haben die Richtlinien einen gesetzesähnlichen Charakter und sind für jeden Betreiber einer RLT-Anlage verpflichtend.
Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz ist Aufgabe des Staates und obliegt den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften). Diese kontrollieren ihre Mitgliedsbetriebe durch technische Aufsichtsbeamte. Verstärkte Kontrollen durch die Behörden und z.B. den TÜV werden seit langer Zeit regelmäßig durchgeführt.
Auch der öffentliche Dienst ist an die Arbeitsstättenverordnung gebunden, da die ArbStättV ein Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist, welches sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst bindend ist.
In den relevanten Vorschriften, Regeln und Richtlinien werden unter anderem die Voraussetzungen und Verfahrensweisen für die Wartung, Inspektion, Hygieneuntersuchung, Probeentnahmen und Reinigung der RLT-Anlagen beschrieben.
Zuständigkeit bei der Umsetzung der VDI 6022

Grundsätzlich ist für die betriebliche Umsetzung der VDI 6022 in die Praxis die Unternehmensleitung verantwortlich. Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetztes ist diese verpflichtet, die effiziente Planung und Durchführung von reaktionären und präventiven Maßnahmen zum Arbeitsschutz sicherzustellen. Vielfach werden innerhalb der Organisationsstruktur eigens Abteilungen gebildet, die mit solchen Aufgaben betraut sind. Werden die Vorschriften der VDI 6022 beim Betrieb der RLT-Anlagen jedoch nicht oder nur unzureichend eingehalten, liegt im Schadensfall oder bei Beanstandungen ein sog. Organisationsverschulden vor, demzufolge die Unternehmensführung oder sogar der verantwortliche Mitarbeiter in die Haftung tritt. Ein Ausschluss der Haftung sowie die Umkehr der Beweislast ist nur dann möglich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sämtliche von der VDI 6022 geforderten Maßnahmen im Vorfeld ergriffen wurden.